Liebe Mitglieder,
der Vorstand des Sternencrew e.V. lädt hiermit gemäß den Bestimmungen der Vereinssatzung zur außerordentlichen Mitgliederversammlung ein.
Termin: 04.09.2026
Beginn: 19.00 Uhr
Ort: Vereinsheim Niederwalluf
Gebührenordnung
Beitrags- und Gebührenordnung des Brettspiel-Club Sternencrew e.V.
Gültig seit dem 01.07.2025 laut Mitgliederversammlung vom 28.06.2025
§ 1 Allgemeines
(1) Diese Beitrags- und Gebührenordnung regelt gemäß Satzung, die grundsätzlichen Rahmenbedingungen zu Beitrags- und Gebührenverpflichtungen der Mitglieder, deren Fälligkeiten, sowie möglichen Zahlungsarten.
(2) Die Beitrags- und Gebührenordnung und wird von der Mitgliederversammlung durch Beschluss festgelegt. Sie wird jedem neuen Mitglied zum Vereinsbeitritt bekannt gemacht. Änderungen werden über das Protokoll der Mitgliederversammlung veröffentlicht.
(3) Die Beitrags- und Gebührenordnung gilt jeweils für das Geschäftsjahr (Kalenderjahr), das auf die Mitgliederversammlung folgt, auf der sie beschlossen wurde. Wird auf einer Mitgliederversammlung keine neue Beitrags- und Gebührenordnung beschlossen, verlängert sich die Gültigkeit automatisch um ein Geschäftsjahr (Kalenderjahr). Die auf der Gründungsversammlung beschlossene Beitrags- und Gebührenordnung gilt ab dem Datum der Beschlussfassung.
(4) Die wesentliche Grundlage für die finanzielle Ausstattung des Vereins ist das Beitragsaufkommen der Mitglieder. Der Verein ist daher darauf angewiesen, dass alle Mitglieder ihre Beitragspflichten in vollem Umfang und pünktlich nachkommen. Nur so kann der Verein seine Aufgaben und seine satzungsgemäßen Zwecke erfüllen.
(5) Durch die Zahlung des Mitgliedsbeitrages oder Gebühren entstehen für die Mitglieder keine Ansprüche auf Sach- oder anders geartete Leistungen.
§ 2 Aufnahmegebühren
- Es werden keine Aufnahmegebühren erhoben, das erste Jahr ist beitragsfrei.
§ 3 Beiträge
- Die Mitglieder des Vereins sind laut der Satzung verpflichtet, einen Mitgliedsbeitrag zu leisten.
| Art der Vereinsmitgliedschaft | Beitrag pro Jahr |
| Ordentliche Vereinsmitgliedschaft Nur natürliche Personen, welche das 18. Lebensjahr vollendet haben. | 29.00 Euro |
| Familienmitgliedschaft Die Mitglieder einer Familie. | 49.00 Euro |
| Kinder unter 18 Jahren sowie natürliche Personen, welche das 18. Lebensjahr vollendet haben und Schüler, Studenten, Auszubildende, Rentner, Bürgergeld – Empfänger, ab GDB 30, Asylbewerber, Personen im Bundesfreiwilligendienst sind oder vergleichbar | beitragsfrei |
| Eine Ehrenmitgliedschaft kann von der Mitgliederversammlung aufgrund besonderer Verdienste im oder für den Verein benannt werden. | beitragsfrei |
(2) Natürliche Personen, welche das 18. Lebensjahr vollendet haben, juristische Personen sowie ordentliche Mitglieder, können den Verein finanziell unterstützen. Fördermitglieder sind Mitglieder ohne aktive Teilnahme am Vereinsleben. Fördermitglieder dürfen an der Mitgliederversammlung teilnehmen, haben jedoch kein Stimm- und Wahlrecht. Das Fördermitglied benennt dem Kassenwart den gewünschten Förderbeitrag (in ganzen €) in Textform. Änderungen des Förderbetrags werden ebenfalls in Textform an den Kassenwart gerichtet.
(3) Laut Satzung kann der Vorstand unverschuldet in Not geratenen Mitgliedern die Zahlung der Beiträge stunden, in besonderen Fällen auch ganz oder teilweise erlassen. Entsprechende Entscheidungen des Vorstandes sind bei der nächsten Mitgliederversammlung anzuzeigen und können von dieser für die Zukunft aufgehoben werden.
§ 4 Fälligkeit und Zahlungsweise
- Die Beiträge sind jährlich nach Rechnungsstellung zu entrichten und jeweils zum 31. Januar des Jahres im Voraus fällig. Eine gesonderte Beitrags- und Gebührenrechnung erfolgt nicht.
(2) Die Mitgliedschaft ist bis zum Beginn des Folgejahres beitragsfrei.
(3) Wird der Beitrag nicht fristgerecht geleistet, erfolgt eine Mahnung in Textform. Diese ist mit Mahnkosten i. H. v. 2,00 EUR verbunden. Erfolgt auf diese Mahnung keine Zahlung, wird eine letzte Mahnung ausgesprochen, welche mit Mahnkosten i.H.v. 3,00 EUR verbunden ist. Erfolgt auch auf diese Mahnung keine Zahlung, kann das Mitglied gemäß Satzung aus dem Verein ausgeschlossen werden.
(4) Nach zweifacher Mahnung können rückständige Beiträge und Gebühren nach vorangegangenem Mahnverfahren, auf dem Rechtswege eingetrieben werden. Die dadurch entstehenden Kosten sind vom Mitglied zusätzlich zu zahlen.
(5) Sämtliche Zahlungen sind per Überweisung auf das Vereinskonto zu leisten, welches der Rechnung zu entnehmen ist.